Satzung 
des Vereins Interessenkreis Dunkelgräfin e. V. 


Stand: 08.10.2016



§ 1 Name und Sitz 

Der Name des Vereins lautet "Interessenkreis Dunkelgräfin e. V.", der Sitz des Vereins ist Hildburghausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildburghausen eingetragen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) - Abschnitt 3 "Steuerbegünstigte Zwecke". 

§ 2 Zweck 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). 

Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der geschichtlichen Geschehnisse um Dunkelgraf und Dunkelgräfin von Hildburghausen und Eishausen. Zu diesem Zweck betreibt der Verein eigene Forschungen, unterstützt Aktivitäten anderer Forscher und Einrichtungen und führt Symposien sowie Präsentationen mit dem Ziel des gegenseitigen Wissensaustausches durch. Er will durch eine wissenschaftliche wie auch allgemein verständliche Darstellung des Themas in der Öffentlichkeit zu einem differenzierten und tabufreien Geschichtsbild von Dunkelgraf und Dunkelgräfin beitragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildburghausen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, hier zur Förderung des Stadtmuseums, zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder im Verein können alle natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sein. 

  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. 

  3. Neu aufgenommene Mitglieder erhalten erst nach Zahlung des Jahresbeitrages sowie nach Teilnahme an einer Mitgliederversammlung Zugang zu vereinsinternen Unterlagen. 

  4. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandbeschluss von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht geleistet hat. 

  5. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Das vereinsschädigende Verhalten stellt der Vorstand durch einstimmigen Beschluss fest. 

  6. Die Mitgliedschaft endet regulär durch schriftliche Austrittserklärung zum Zeitpunkt des Einganges der Austrittserklärung beim Vorstand, durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Tod bei natürlichen Personen.

§ 6 Beiträge

Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragssatzung.

Der Jahresbeitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts oder Austritts aus dem Verein zu entrichten, und zwar spätestens bis zum Ende des 1. Monats des laufenden Jahres. Bei Neuanmeldung ist der Mitgliedsbeitrag im Beitrittsmonat fällig.

Bei Austritt eines Mitglieds erfolgt keine anteilige Erstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: 
- die Mitgliederversammlung, 
- der Vorstand.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Bei einer Mitgliederzahl über 30 Mitgliedern kann ein zweiter stellvertretender Vorsitzender zur Wahl gestellt werden. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch Bekanntmachung des Vorstandes bei den jeweiligen Jahreshauptversammlungen mitgeteilt. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Ein abwesendes Mitglied kann sich durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Hierfür genügt eine einfache schriftliche und vom abwesenden Mitglied unterzeichnete Erklärung, die vor der Abstimmung dem Vorstand vorzulegen ist.

Über die Verwendung der Finanzmittel im laufenden Geschäftsjahr entscheidet der Vorstand. Gleichzeitig hat dieser in der Mitgliederversammlung jeweils einen Haushaltsrahmenplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen. Dieser Plan ist von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Vorstand. Sie beschließt über: 

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, 

  2. die Wahl eines Kassenprüfers der dem Vorstand nicht angehören darf, 

  3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, 

  4. die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts des Kassenprüfers zur Entlastung des Vorstandes, 

  5. die Entlastung des Vorstandes, 

  6. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, 

  7. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand, 

  8. Satzungsänderungen, 

  9. die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden mit mindestens vierzehntägiger Frist einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit zweitägiger Frist einzuberufen. Sie sind einzuberufen wenn wenigstens ¼ der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied sowie der Vorstand. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein abwesendes Mitglied kann sich durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Hierfür genügt eine einfache schriftliche und vom abwesenden Mitglied unterzeichnete Erklärung, die vor der Abstimmung dem Vorstand vorzulegen ist. Für eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller Mitglieder und des Vorstandes notwendig.

Für Beschlüsse, die zwischen den jeweiligen Mitgliederversammlungen getroffen werden müssen, ist eine Abstimmung der Mitglieder per E-Mail zulässig. Auch hier gilt die einfache Mehrheit aller bis zu einem, vom Vorstand gesetzten, Zeitpunkt eingegangenen E-Mails. Eine Überprüfung der E-Mail-Abstimmung erfolgt bei der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung.

§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet nur der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Umgang mit den Forschungsergebnissen

Bei vom Verein finanzierten Forschungen entscheidet der Vorstand des Vereins über die Verwertung der Ergebnisse. Bei von den einzelnen Mitgliedern finanzierten Forschungen entscheidet das jeweilige Mitglied über die Verwertung der Ergebnisse.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Vorstandsmitglieder.

§ 12 Inkrafttreten und Ermächtigung

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 09.04.2016 beschlossen. Die Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 08.10.2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Sollten das Registergericht oder das Finanzamt Teile der Satzung beanstanden, so wird der Vorstand ermächtigt, diese Teile ohne Einberufung der Mitgliederversammlung formgerecht zu ändern wenn sich dadurch keine Änderungen an der Erreichung des Satzungszwecks ergeben. Die Änderungen sind in der nächsten, auf die Satzungsänderung folgenden Mitgliederversammlung, von dieser rückwirkend zu beschließen.

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