Satzung Der Name des Vereins lautet "Interessenkreis Dunkelgräfin e. V.", der Sitz des Vereins ist Hildburghausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildburghausen eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) - Abschnitt 3 "Steuerbegünstigte Zwecke". § 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der geschichtlichen Geschehnisse um Dunkelgraf und Dunkelgräfin von Hildburghausen und Eishausen. Zu diesem Zweck betreibt der Verein eigene Forschungen, unterstützt Aktivitäten anderer Forscher und Einrichtungen und führt Symposien sowie Präsentationen mit dem Ziel des gegenseitigen Wissensaustausches durch. Er will durch eine wissenschaftliche wie auch allgemein verständliche Darstellung des Themas in der Öffentlichkeit zu einem differenzierten und tabufreien Geschichtsbild von Dunkelgraf und Dunkelgräfin beitragen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildburghausen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, hier zur Förderung des Stadtmuseums, zu verwenden hat. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragssatzung. Der Jahresbeitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts oder Austritts aus dem Verein zu entrichten, und zwar spätestens bis zum Ende des 1. Monats des laufenden Jahres. Bei Neuanmeldung ist der Mitgliedsbeitrag im Beitrittsmonat fällig. Bei Austritt eines Mitglieds erfolgt keine anteilige Erstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages. § 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Bei einer Mitgliederzahl über 30 Mitgliedern kann ein zweiter stellvertretender Vorsitzender zur Wahl gestellt werden. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch Bekanntmachung des Vorstandes bei den jeweiligen Jahreshauptversammlungen mitgeteilt. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Ein abwesendes Mitglied kann sich durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Hierfür genügt eine einfache schriftliche und vom abwesenden Mitglied unterzeichnete Erklärung, die vor der Abstimmung dem Vorstand vorzulegen ist. Über die Verwendung der Finanzmittel im laufenden Geschäftsjahr entscheidet der Vorstand. Gleichzeitig hat dieser in der Mitgliederversammlung jeweils einen Haushaltsrahmenplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen. Dieser Plan ist von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu beschließen. § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Vorstand. Sie beschließt über:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden mit mindestens vierzehntägiger Frist einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit zweitägiger Frist einzuberufen. Sie sind einzuberufen wenn wenigstens ¼ der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied sowie der Vorstand. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein abwesendes Mitglied kann sich durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Hierfür genügt eine einfache schriftliche und vom abwesenden Mitglied unterzeichnete Erklärung, die vor der Abstimmung dem Vorstand vorzulegen ist. Für eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller Mitglieder und des Vorstandes notwendig. Für Beschlüsse, die zwischen den jeweiligen Mitgliederversammlungen getroffen werden müssen, ist eine Abstimmung der Mitglieder per E-Mail zulässig. Auch hier gilt die einfache Mehrheit aller bis zu einem, vom Vorstand gesetzten, Zeitpunkt eingegangenen E-Mails. Eine Überprüfung der E-Mail-Abstimmung erfolgt bei der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung. § 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§ 10 Umgang mit den Forschungsergebnissen Bei vom Verein finanzierten Forschungen entscheidet der Vorstand des Vereins über die Verwertung der Ergebnisse. Bei von den einzelnen Mitgliedern finanzierten Forschungen entscheidet das jeweilige Mitglied über die Verwertung der Ergebnisse. § 11 Haftung Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Vorstandsmitglieder. § 12 Inkrafttreten und Ermächtigung Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 09.04.2016 beschlossen. Die Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 08.10.2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Sollten das Registergericht oder das Finanzamt Teile der Satzung beanstanden, so wird der Vorstand ermächtigt, diese Teile ohne Einberufung der Mitgliederversammlung formgerecht zu ändern wenn sich dadurch keine Änderungen an der Erreichung des Satzungszwecks ergeben. Die Änderungen sind in der nächsten, auf die Satzungsänderung folgenden Mitgliederversammlung, von dieser rückwirkend zu beschließen. |